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Fehlverhalten im Gesundheitswesen →
Sie schreiben einen Hinweis für die Kategorie Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Hierzu gehört sowohl ein Fehlverhalten von Versicherten als auch von Leistungserbringern oder sonstigen Personen.

Bitte verwenden Sie diese Kategorie, wenn Sie Erkenntnisse darüber haben, dass der AOK Bremen/Bremerhaven ein Schaden zugefügt wurde zum Beispiel durch: 
  • Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen
  • Abrechnung von nicht mit einer notwendigen Qualifikation erbrachten Leistungen
  • unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringenden
  • Fälschung von Rezepten, Verordnungen oder anderer für den Leistungsbezug relevanten Unterlagen
  • unrechtmäßiger Bezug von Krankengeld, Haushaltshilfe, Verhinderungspflege
  • Falschangaben zu Einkommen im Rahmen der kostenfreien Familienversicherung
  • Falschangaben bei Beschäftigungsverhältnissen
  • ...
(Die Bearbeitung des Hinweises erfolgt gem. §197a SGB V. Leider greifen die gesonderten Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) insb. der sog. „internen Meldestelle“ gem. § 12 ff HinSchG nicht. Der Gesetzgeber sieht das HinSchG nur für Hinweise vor, bei denen die AOK bzw. deren Mitarbeitenden Verstöße begehen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich gem. § 19 ff HinSchG an eine sog. „externe Meldestelle“ des Bundes oder der Länder zu wenden (z.B. beim Justizministerium). Eine dort eingehende Meldung unterliegt dem HinSchG. Falls Sie sich unsicher sind, können Sie dennoch an dieser Stelle fortfahren und uns den Hinweis anonym einreichen.)